Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen „ FrauenOrte Sachsen-Anhalt“ undsoll in das Vereinsregister
eingetragen werden; nach der Eintragung führt der Verein den Zusatz „ e. V.“.
Der Sitz des Vereins ist Magdeburg.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Der Verein „ FrauenOrte Sachsen-Anhalt“ unterstützt durch seine ideelle, reale und finanzielle Förderung der FrauenOrte, die Aufarbeitung oder Erforschung und Vermittlung der Geschichte von Frauen, die in Sachsen-Anhalt lebten und die ihre Spuren hinterließen.
Frauengeschichte wurde und wird durch Informationstafeln an den entsprechenden Orten gekennzeichnet. Insbesondere durch Veranstaltungen, Veröffentlichungen, Initiativen und Projekte soll die Frauengeschichte als Teil von Landesgeschichte in das öffentliche Bewusstsein der Bevölkerung gerückt werden. Das können Bildungsangebote, Unterstützung von Schulprojekten, Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben, Vergabe von Forschungsaufträgen und deren Präsentation in der Öffentlichkeit sein.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Die Arbeit des Vereins ist ehrenamtlich und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke nach „ § 2 der Satzung im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auch die Mitglieder des Vorstandes haben keinen Anspruch auf Erträgnisse des Vereinsvermögens.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
2. Mitglieder können auch andere Vereine, Gesellschafter, Betriebe, Verbände werden,
die die Ziele des Vereins unterstützen.
3. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung. Über deren
Annahme entscheidet der Vorstand.
4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zum Jahresende zu erfolgen.
Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied gegen die Ziele des Vereins verstößt oder
wenn sein Verhalten eine Schädigung des öffentlichen Ansehens des Vereins befürchten
lässt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen.
§ 5 Mitgliedsbeitrag und Spenden
Die Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhedie Mitgliederversammlung bestimmt.
Spenden- auch zweckgebunden- sind möglich.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind Mitgliederversammlung und Vorstand.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern: der/dem Vorsitzenden, einer/einem Stellvertreter(in) und der/dem Schatzmeister(in).
2. Die/der Vorsitzende und im Verhinderungsfall der /die Stellvertreter(in) vertreten den Verein jeweils mit einem Vorstandsmitglied gerichtlich und außergerichtlich.
3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und sichert die satzungsgemäße
zeitnahe Mittelverwendung durch Aufzeichnung über alle Einnahmen und Ausgaben.
4. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Vorstands-
mitglied aus findet eine Nachwahl statt.
5. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmen-
gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Vorstandes.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend
ist, einschließlich der/des Vorsitzenden oder seiner/ seines Stellvertreterin.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Wahl des Vorstandes
2. Festlegung der allgemeinen Grundsätze über die Arbeit des Vereins
3. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung
4. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
5. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
6. Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge
§ 9 Einberufung
Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt und wird vom Vorstand
einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Viertel der Anzahl der Mitglieder oder der Vorstand es beantragen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Die
Einladung muss den Mitgliedern mindestens 4 Wochen vor dem Versammlungstermin bekannt gegeben worden sein.
Anträge von Mitgliedern, die auf die Tagesordnung zu setzen sind, müssen dem Vorstand mindestens 2 Wochen vor dem Tage der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden.
§ 10 Beschlussfassung
1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt ein Vorstandsmitglied.
2. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl
der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
§ 11 Stimmenmehrheit, Satzungsänderung
1. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimm-
berechtigten Mitglieder. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig. Jedes Mitglied
hat eine Stimme.
2. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung.
Auf Antrag eines Mitglieds, über den die anwesenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit
der erschienenen Mitglieder entscheiden, werden Beschlüsse nicht öffentlich und in
geheimer Abstimmung verhandelt. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll anzufertigen, welches von die/der Vorsitzende der Mitgliederversammlung und
die/der Schriftführer unterschrieben wird.
§ 12 Auflösung
1. Eine eigens für diesen Zweck der Auflösung einberufene Mitgliederversammlung kann mit
2/3 der stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen. Sind nicht
2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so kann die Auflösung nach Ablauf eines
Monats mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen
werden.
2. Im Falle der Auflösung, Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes wird
nach Beendigung der Abwicklung noch vorhandene Vereinsvermögen an
„Courage e. V. Halle“ fallen, der dies unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke verwendet.
Hohenerxleben, den 23. Mai 2006
geändert durch Mitgliederversammlung am 26.09.2006
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